Allgemeine Mietbedingungen für E-Bikes
§ 1 Das E-Bike als Verkehrsmittel
- Der Mieter hat das E-Bike unter Beachtung der Regeln des Strassenverkehrsrechtes und aller weiteren in Betracht kommenden Gesetze , insbesondere der speziellen Regeln der Gemeinde Norderney , der Kurverwaltung und des Landes Niedersachsen zu benutzen . Er darf das E – Bike nur auf Straßen und befestigten Wegen , niemals abseits dieser Wege , und nicht in den Dünen zu keinem als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.
- Der Mieter darf das E – Bike ausschließlich selbst zu privaten Zwecken nutzen , es sei denn, eine Untervermietung wird schriftlich gestattet. Ohne schriftliche Einwilligung der Vermieterin darf das E – Bike nicht von der Insel Norderney verbracht werden.
- Das Mindestalter des Mieters beträgt 18 Jahre.
§ 2 Pflichten des Mieters
- Der Mietpreis ist bei Mietbeginn zu zahlen.
- Der Mietvertrag kann nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines Führerscheines geschlossen werden.
- Der Mieter verpflichtet sich, das E – Bike pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort und in verschlossenem Zustand abzustellen.
- Der Mieter verpflichtet sich , in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe mitzuteilen.
- Der Mieter verpflichtet sich , das E – Bike , welches auch die vollständige Funktion eines Fahrrades hat, auch bei Ausfall des Elektroantriebes zur Betriebsstätte der Vermieterin zurückzubringen.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen , wenn das E- Bike in einen Unfall verwickelt wurde oder durch Diebstahl abhanden gekommen ist. In beiden Fällen hat der Mieter schriftlich über die Umstände zu berichten und Namen und Anschriften von Zeugen und Beteiligten anzugeben.
§ 3 Haftung des Mieters
Für Schäden , welche innerhalb der Mietzeit auftreten , haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen . Er haftet insbesondere für
- die vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen des E – Bikes und des Zubehörs
- für die schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Pflichten
- Diebstahl und Verlust
- für Schäden Dritter infolge von unsachgemäßer Handhabung des E – Bikes .
Der Mieter stellt insoweit den Vermieter von einer etwaigen Haftung frei.
§ 4 Haftungsausschluss
Der Vermieter sorgt für einen verkehrssicheren Zustand des E – Bikes und haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
§ 5 Rückgabe des E – Bikes
- Der Mieter hat das E – Bike spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit an der Betriebsstätte der Vermieterin zurückzugeben und ein Rückgabeprotokoll zu unterzeichnen.
- Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Ausleihzeit.
- Die Rückgabe des E- Bikes wird vom Vermieter quittiert.
- Wird das E – Bike nicht rechtzeitig zurückgegeben , hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangene Tag die dreifache Gebühr pro Rad zu zahlen.